Allgemeine Geschäftsbedingungen
grando GmbH Schwimmbad-Abdeckungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.
2. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss
1. Die Konditionen für unsere Waren sind freibleibend und unverbindlich. Unsere Darstellung von Waren in Anzeigen, im Internet oder in sonstiger Werbung stellt kein Angebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden zu bestellen. Technische sowie sonstige Änderungen in Form, Farbe oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Zu Konstruktionsänderungen gilt im übrigen § 5.
2. Mit der Bestellung der gewünschten Ware erklärt der Kunde verbindlich sein Vertragsangebot. Wir werden den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung stellt nur dann eine Annahmeerklärung dar, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Die Entgegennahme einer telefonischen Bestellung stellt keine verbindliche Annahme unsererseits dar.
3. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen anzunehmen. Wir sind berechtigt, die Annahme der Bestellung – etwa nach Prüfung der Bonität des Kunden – ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
§ 3 Lieferzeit
1. Liefertermine und Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich. Termine und Fristen, die für uns verbindlich sein sollen, bedürfen hierzu unser schriftlichen Bestätigung.
2. Ist ein Auftrag auf Abruf erteilt worden, muss der Abruf mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Liefertermin erfolgen.
3. Der Beginn verbindlicher Lieferzeiten setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben uns vorbehalten.
6. Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligeren Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 II Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
8. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10. Weitere gesetzliche Ansprüche oder Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
11. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung etc., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, Maschinen- und Werkzeugbruch und Störung der Materiallieferung – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann aus der Verlängerung der Lieferzeit und dem Rücktritt unsererseits keine Schadensersatzansprüche gegen uns geltend machen. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Auch in diesem Fall stehen dem Kunden Schadensersatzansprüche gegen uns nicht zu, soweit wir den Grund zum Rücktritt nicht mindestens grob fahrlässig verschuldet haben.
12. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt. Ist ein Raten-, Sukzessiv- oder Teillieferungsvertrag vereinbart, sind wir zu Lieferungen, die vom vereinbarten Umfang abweichen, nur dann verpflichtet, wenn wir eine entsprechende Anforderung schriftlich bestätigt haben.
§ 4 Verfügungsrecht
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Modellen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und sämtliche Urheberrechte sowie sonstige gewerblichen Schutzrechte vor. Sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zeichnungen und sonstige, dem Angebot beigefügte Unterlagen sind auf Verlangen, insbesondere bei nicht erfolgter Auftragserteilung an uns zurückzugeben.
§ 5 Konstruktionsänderungen
1. Technische Änderungen unserer Erzeugnisse, insbesondere Abweichungen von Mustern früherer Lieferungen in Ausführung und Werkstoff behalten wir uns ohne vorherige Ankündigung vor. Solche Änderungen berechtigen den Kunden nur dann zu einer Rüge, wenn die vertraglich vorgesehene technische Funktion der Erzeugnisse dadurch beeinträchtigt wird, wofür der Kunde beweispflichtig ist.
2. Geringfügige Toleranzen der in den Beschreibungen angegebenen Maße und Farben sind zulässig, ebenso unbedeutende Abweichungen gegenüber Abbildungen. Wir behalten uns geringfügige Modelländerungen in Maß und Ausführung sowie technische Verbesserungen im Interesse eines ständig aktuellen Angebotes vor. Solche Änderungen berechtigten nicht zu Mängelrügen oder sonstigen Ansprüchen und lassen die Abnahmeverpflichtung unberührt.
3. Bei Naturprodukten, insbesondere Holz- und Kunststoffprodukten, können Farbabweichungen auftreten. Solche Farbabweichungen stellen keinen Mangel dar und berechtigen mithin auch nicht zu Mängelrügen und sonstigen Ansprüchen.
4. Die Haltbarkeit und Lebensdauer der Schwimmbadabdeckung und deren Betriebssysteme ist unter anderem von der Qualität des verwendeten Wasser sowie der verwendeten chemischen Zusätze abhängig. Wird eine Wasserqualität verwendet, die nicht dem aktuellen Standard entspricht, sind jegliche Ansprüche für solche Mängel, die auf die Verwendung von Wasser und/oder chemischen Zusätzen zurückzuführen sind, die diesem Standard nicht entsprechen, ausgeschlossen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Bei Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Bei Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Wenn der Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung um 10 Prozent übersteigt, sind wir zur Freigabe der Vorbehaltsware auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu unterrichten von allen Zugriffen Dritter auf die Ware, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sowie von etwaigen Beschädigungen oder der Vernichtung der Ware. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftenwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Ware entstehen.
3. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen. Daneben sind wir berechtigt, bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 2 vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zuv erlangen, wenn uns ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.
4. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung der Ware, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.
§ 7 Vergütung
1. Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sofern durch nachträgliche Sonderwünsche oder technische Notwendigkeit oder behördliche Vorschriften bauseitige Änderungen, Mehrleistungen und/oder Mehrkosten entstehen, werden diese zusätzlich berechnet.
2. Die Preise verstehen sich ab Werk Bergisch Gladbach, ausschließlich Verpackung.
3. Kann die Fertigung oder Lieferung des Auftragsgegenstandes aufgrund eines von uns nicht zu vertretenden Umstandes innerhalb von vier Monaten nach Auftragserteilung nicht ausgeführt werden, gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise als vereinbart. Bei auf Abruf erteilten Aufträge sind unsere Preise nur bis zu vier Monaten nach Auftragsbestätigung verbindlich; danach gelten die jeweils gültigen Listenpreise.
4. Der Kunde verpflichtet sich, spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Ware den Preis zu zahlen. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Gegenüber dem Unternehmer behalten wir uns vor, einen höheren Verzugszinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
5. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 8 Gefahrübergang
Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf mit der Übergabe der Ware an den Verbraucher auf diesen über. Bei Unternehmern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist.
§ 9 Mängelhaftung
1. Für Mängel leisten wir Gewähr zunächst nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) sowie Schadenersatz verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadensersatz, so gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 8 Ziff. 1 und 2 der AGB.
3. Verbraucher haben uns offensichtliche Mängel der Ware innerhalb von 2 Monaten nach Empfang schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Unternehmer müssen die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen untersuchen und uns erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.
5. Wir geben gegenüber unseren Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
§ 10 Haftungsbeschränkungen
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung sowie die unserer Erfüllungsgehilfen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von nicht vertragswesentlichen Pflichten, durch deren Verletzung die Durchführung des Vertrages nicht gefährdet wird, haften wir sowie unsere Erfüllungsgehilfen nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung oder aus Garantie. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
§ 11 Vertraulichkeit, Rechte Dritter
1. Die uns im Zusammenhang mit Bestellung unterbreiteten Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dass etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
2. Für die Rechtmäßigkeit der Benutzung der von uns zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Skizzen, Modelle usw. haftet ausschließlich der Kunde. Der Kunde verpflichtet sich, uns von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte freizustellen. Wir sind nicht verpflichtet, die vorbezeichneten Unterlagen in Bezug auf bestehende gewerbliche Schutzrechte Dritter zu überprüfen.
§ 12 Sicherheitsvorkehrungen
1. Die Betriebssicherheit der technischen Anlage entspricht dem Stand der Technik.
2. Die Anlage ist gemäß der Bedienungsanleitung in Betrieb zu nehmen. Auf die Bedienungsanleitung wird ausdrücklich verwiesen. Die Betriebsanleitung ist Bestandteil dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der mechanische Ablauf, insbesondere der Vorgang beim Öffnen und Schließen der Schwimmbadabdeckung, ist vom Kunden zu überwachen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Wiederverkäufer, so ist er verpflichtet, den Endabnehmer auf diese Sicherheitsvorkehrung ausdrücklich hinzuweisen und den Endabnehmer in die Bedienung unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einzuweisen. Die Anlage darf nur mit einem Schlüsselschalter in Betrieb genommen werden. Der Schlüsselschalter ist im Sichtbereich der Anlage und an einer Stelle zu montieren, von der aus der Öffnungs- und Schließvorgang überwacht werden kann.
§ 13 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern, die den Vertrag nicht zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken abschließen, gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.